Haus- und Badeordnung

 

für die Benutzung des Freizeitbades Pullach

gültig ab 01.11.2023

1. Allgemeines

1.1
Die Gemeinde Pullach i. Isartal ist Betreiberin des Freizeitbades Pullach.
1.2
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Pullacher Freizeitbades.
1.3
Die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb sind für die Badegäste verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse und Verkaufsautomaten geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
1.4
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Bade- und Saunabetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z. B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
1.5
Für geschlossene Gruppen ist jeweils eine verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung und die Anordnungen des Aufsichtspersonals eingehalten und befolgt werden. Bei regelmäßigen Besuchen werden die näheren Einzelheiten über die Benutzung des Freizeitbades und seiner Einrichtungen durch die jeweilige Personengruppe durch schriftliche Vereinbarung geregelt.
1.6
Politische Handlungen, Sport- und sonstige Veranstaltungen, Kundgebungen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriften sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Betriebsleitung erlaubt.
1.7
Die Erteilung von professionellem (auch nicht gewerblichem) Schwimmunterricht, Training oder einer anderen Animation, bedarf der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
1.8
Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung, insbesondere Art. 5 und 6 DSGVO, sowie des Bayerischen Datenschutzgesetzes, insbesondere Art. 24 BayDSG, werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
1.9
Die Betriebsleitung und deren Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Badegast bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.

2. Öffnungszeiten, Preise

2.1
Die Öffnungszeiten und die gültige Entgeltordnung werden durch Aushang bekanntgegeben. Der Eintritt in das Freizeitbad ist 45 Minuten vor Ablauf der jeweiligen Öffnungszeit nicht mehr möglich.
2.2
Die Badezone / Das Saunabad ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
2.3
Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
2.4
Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Anspruch auf Minderung oder Erstattung.

3. Zutritt

3.1
Der Besuch des Freizeitbades steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
3.2
Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Einlassbandes für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe des Einlassbandes nicht zulässig.
3.3
Die Badegäste müssen das Einlassband bis zum Verlassen des Bades so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er dieses am Körper (z. B. Armband), zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
3.4
Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten verantwortlichen Begleitperson über 16 Jahren erforderlich. Begleitpersonen von Kindern sind für deren Verhalten verantwortlich. Es muss gewährleistet sein, dass die Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder pro Begleitperson diese Aufgabe zulässt.
3.5
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können und Personen mit schweren Anfallsleiden ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer mindestens 12 Jahre alten geeigneten Begleitperson gestattet.
3.6
Der Zutritt ist u.a. Personen nicht gestattet:
  1. die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  2. die Tiere mit sich führen,
  3. die an offenen Wunden, infektiösen Erkrankungen der Haut, Kopfläusen oder einer meldepflichtigen Krankheit gemäß des Infektionsschutzgesetzes leiden. Im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden, oder
  4. die sich oder andere gefährden.
3.7
Außerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten ist der Aufenthalt im Freizeitbad nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Betriebsleitung gestattet.

4. Allgemeine Verhaltensregeln

4.1
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Sie haben aufeinander Rücksicht zu nehmen und sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt, behindert oder belästigt wird. Jeder Badegast hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
4.2
Die Einrichtungen des Bades einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
4.3
Verunreinigungen und Beschädigungen von Einrichtungen sowie Schadensfälle, insbesondere Körperverletzungen, sind unverzüglich dem Aufsichtspersonal anzuzeigen.
4.4
Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
4.5
Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
4.6
Garderobenschränke und / oder Wertfächer stehen dem Badegast nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt. Bei Verlust eines Einlassbandes werden die in den Garderobenschränken bzw. Wertfächern befindlichen Gegenstände nur an die nachweislich berechtigte Person ausgehändigt. Für verloren gegangene Einlassbänder ist vom Badegast Ersatz zu leisten (siehe Entgeltordnung).

5. Bestimmungen für den Badebetrieb

5.1
Die Gänge von den Umkleidekabinen zu den Duschräumen, die Duschräume, die sanitären Einrichtungen, die Schwimmhallen und die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sowie Rollkoffer sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Badegast oder dessen Begleitperson zu reinigen.
5.2
Vor der Benutzung des Bades muss eine gründliche Körperreinigung in den dafür vorgesehenen Duschräumen vorgenommen werden.
5.3
In den Umkleide- und Duschbereichen für Männer dürfen Mädchen nur bis zum vollendeten siebten Lebensjahr mitgenommen werden. Gleiches gilt entsprechend für Jungen im Damenbereich.
5.4
Die Benutzung des Bades ist nur in jeweils üblicher Badebekleidung gestattet. Die Entscheidung, ob eine Badebekleidung den Anforderungen entspricht, erfolgt durch das Aufsichtspersonal. Für Kinder, die Windeln benötigen, sind spezielle Badewindelhöschen zwingend erforderlich.
5.5
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräte, Wasserbälle) sowie Schwimmhilfen bedarf der Zustimmung des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
5.6
Speisen und Getränke dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
5.7
Rauchen ist ausschließlich in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt. Dies gilt auch für elektrische Zigaretten. Liegewiesen sind von Zigarettenresten sauber zu halten. Bereitgestellte Aschenbecher sind zu benützen. Die Nutzung von Shishas ist verboten.
5.8
Stühle und Liegen dürfen nicht reserviert werden. Bei Bedarf ist das Personal berechtigt, reservierte Stühle und Liegen abzuräumen.
5.9
Im Freizeitbad und seinen Einrichtungen sind nicht zulässig:
  1. Mitbringen von
    • zerbrechlichen Behältern (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) in Umkleide-, Sanitär- und Badebereichen,
    • Musikinstrumenten, Tonwiedergabegeräten, Fernsehgeräten,
    • Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen,
  2. Kaugummikauen in allen Umkleide- und Sanitärbereichen, in allen Kinderbereichen (Planschbecken und Spielbereiche), in allen Räumen der Hallenbäder, in den Beckenbereichen der Hallen- und Außenbecken,
  3. Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen und Abfällen; die vorhandenen Abfallbehälter sind entsprechend der Beschriftung zu benutzen,
  4. Verwendung mitgebrachter elektrischer Geräte (z. B. Haartrockner) außerhalb der hierfür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Stellen,
  5. Rasieren, Maniküren, Pediküren, Haare tönen oder färben,
  6. Umkleiden außerhalb von Umkleidekabinen bzw. -räumen,
  7. seitliches Einspringen, Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken,
  8. Verunreinigungen des Beckenwassers,
  9. Apnoetauchen,
  10. Ballspiele außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen,
  11. Betreten von Dienst-, Personal- und technischen Räumen.

6. Verhalten in der Saunaanlage

6.1
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs dürfen die Sauna nur in Begleitung einer erwachsenen Begleitperson besuchen.
6.2
Sauna- und Warmlufträume dürfen nicht mit Badeschuhen betreten werden. Die Badeschuhe sind vor der Kabine abzustellen.
6.3
Die Saunalandschaft ist ein textilfreier Bereich. Badebekleidung ist nicht zugelassen. Anstelle der üblichen Badebekleidung können Bademäntel, Saunatücher oder ähnliche Textilien verwendet werden.
6.4
Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
6.5
Jeder Badegast ist verpflichtet, vor Beginn des Saunabades eine gründliche Körperreinigung vorzunehmen.
6.6
Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden. Sie stehen jedem Badegast zu Verfügung und können nicht reserviert werden.
6.7
Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
6.8
In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen / Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
6.9
Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hauteinreibungen / Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
6.10
Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
6.11
Technische Einbauten (z. B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen abgedeckt werden.
6.12
In Ruheräumen müssen sich die Gäste rücksichtsvoll und ruhig verhalten.
6.13
Mobile Endgeräte sowie Geräte, mit denen man fotografieren und / oder filmen kann, sind im gesamten Saunabereich nicht gestattet.
6.14
Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.

7. Haftung

7.1
Die Betreiberin haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Gemeinde, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
7.2
Als wesentliche Vertragspflicht der Betreiberin zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Ziffer 7.1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
7.3
Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten der Betreiberin werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Betreiberin nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
7.4
Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die Betreiberin zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und / oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten der Betreiberin in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und / oder eines Wertfaches diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und das Einlassband sorgfältig aufzubewahren.

8. Verbraucherstreitbeilegung

Die Betreiberin ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Pullach i. Isartal, den 30.10.2023

Gemeinde Pullach i. Isartal


Susanna Tausendfreund

Erste Bürgermeisterin

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